Damit diese Steuerbefreiung gilt, müssen diese Maßnahmen nun zertifiziert sein. Unter die Steuerbefreiung fallen Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention und Maßnahmen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 SGB V genügen.
Für Maßnahmen wie z.B. Yogakurse oder Rückenschule muss der durchführende Anbieter oder dessen Trainer mit dem Präventionsangebot bei der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziert sein. Die Trainer des Bewegungsapparats bringen diese Zertifizierung nach §20 SGB V mit.
Nicht alle Maßnahmen im Rahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung können auch durch die Zentrale Prüfstelle Prävention zertifiziert werden, z.B. unsere weiteren Angebote wie Gesundheitstage, Physiotherapie am Arbeitsplatz u.ä.
Beratung
Gerne beraten wir Sie telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch vor Ort in Ihrem Unternehmen:
Tilman Siebert
Tel.: 0711/94546826
Mobil: 0178/5628393
Mail: t.siebert@der-bewegungsapparat.de